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Kommunalwahl 2020: So wählen Sie richtig!

Kommunalwahlen sind wichtig!

Die allgemeinen Kommunalwahlen fanden in Bayern von 1948 bis 1960 alle vier Jahre, ab 1960 alle sechs Jahre statt; so wird bereits seit 1952 die Wahl der Landräte und die der berufsmäßigen ersten Bürgermeister im sechsjährigen Turnus durchgeführt.

Die bei der Kommunalwahl gewählten Frauen und Männer entscheiden, wie in den Gemeinden, Städten und Landkreisen die Steuergelder verwendet werden. Sie entscheiden z.B. über die Bauleitplanung und damit über die Entwicklung und die Gestaltung des Gemeindegebiets, über die Erschließung der Gemeinde mit Straßen und Wegen, über den Bau von Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, über örtliche Einrichtungen für Senioren, Kultur, Jugenderziehung und Breitensport, wie Schulen, Kindergärten und Spielplätze, über ortsgebundene Aufgaben der sozialen Hilfe, über den Feuerschutz, den Umweltschutz und vieles andere mehr.

Auf der Ebene der Landkreise entscheiden sie unter anderem über weiterführende Schulen, Krankenhäuser, den überörtlichen Straßen- und Radwegebau, dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und die Abfallbeseitigung.

Wer darf wählen?

Wo wird gewählt

In der Gemeinde Oberpöring gibt es zwei Wahllokale. Eins ist in Oberpöring in der Grundschule und das Andere in Niederpöring in der Gemeindeverwaltung (Schloss) untergebracht.

Das zugewiesene Wahllokal ist auf der Wahl-Benachrichtigung, die an jeden Wahlberechtigten ausgegeben wird, angegeben. Der Wähler darf nur dort seine Stimmen abgeben.

Über die Wahl-Benachrichtigung können auch die Briefwahlunterlagen angefordert werden. Die Briefwahl ist für denjenigen gedacht, der am Wahltag (15. März ) verhindert ist, zur Wahl zu gehen.

Stimmabgabe auf den Stimmzetteln

Unser bayerisches Kommunalwahlrecht ist ein bürgernahes Wahlrecht. Der Wähler hat bei der Wahl der  Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte viele Stimmen zu vergeben und er kann einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben. Dabei muss aber darauf geachtet werden, das der Stimmzettel nicht ungültig wird. Es ist wählerfreundlich weil es dem Wähler die Möglichkeit bietet, gezielt seine "Wunschkandidaten" auszusuchen und so seine "Wunschmannschaft" zusammenzustellen. Er muss eben nicht eine von Parteien oder Wählergruppen aufgestellte Kandidatenliste als Ganzes annehmen. Er darf diese aber dennoch mit einem Kreuz für die gesamte Liste tun. 

Liegen mehrere Wahlvorschläge (= Listen) vor, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Dabei dürfen Namen nicht hinzugefügt, aber vorher strichen werden.

 

Kommunal-Wahlen sind Personen-Wahlen

Bürgermeisterwahl

In Oberpöring bewirbt sich mit Thomas Stoiber nur ein Bewerber um das Amt des Ersten Bürgermeisters. Um eine Alternative zum Bewerber zu haben, ist auf dem Stimmzettel ein zusätzliches Feld vorhanden, in dass  der Name eines Wunschkandidaten (Familienname, Vorname, Beruf) eingetragen werden kann. Es muss unmissverständlich klar sein, wer gemeint ist.

Es darf aber dann der Wahlvorschlagskandidat nicht angekreuzt werden, denn sonst ist der Stimmzettel ungültig. Werden mehrere Namen auf den Stimmzettel geschrieben, ist dieser ebenfalls ungültig. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen bekommen hat. 

Muster-Beispiel 1: Stimmzettel Bürgermeisterwahl

Gemeinderatswahl

In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern sind je nach Gemeindegröße zwischen 8 und 14 Gemeinde-ratsmitglieder zu wählen. In Oberpöring sind es 12 Gemeinderatsmitglieder.

Die Anzahl der auf dem Stimmzettel zu vergebenden Stimmen richtet sich hier nach dem Wahlvor-schlag (Kandidatenliste) mit der höchsten Bewerberzahl. Im Höchstfall beträgt die Stimmenzahl das Doppelte der Zahl der Gemeinderatssitze.

Für Oberpöring heißt das, dass auf dem Stimmzettel 24 Stimmen zu vergeben sind.

Diese Zahl steht ganz oben auf dem Stimmzettel.

Auf dem Stimmzettel zur Gemeinderatswahl stehen 3 Wahlvorschläge (FWO, UWN, FWG).

Der Wähler kann nur den Bewerbern seine Stimme bzw. Stimmen geben, die auf dem Stimmzettel genannt sind. Andere Personen können nicht gewählt werden. Es dürfen zwar Bewerber gestrichen werden, aber es dürfen keine neuen Namen dazu gefügt werden.

Vom Stimmrecht kann in unterschiedlicher Art und Weise gebraucht gemacht werden:

Ein Listenkreuz setzen

Das hat zur Folge, dass jeder Person, die auf der Liste (Wahlvorschlag) einer Wählergruppe aufgeführt ist, eine Stimme geben. Diejenigen, die zweimal genannt sind erhalten zwei Stimmen, die dreimal aufgeführten Bewerber drei Stimmen. Streichung einzelner Kandidaten sind zulässig.

Kumulieren und Panaschieren und ggf. ein Listenkreuz setzen

Auf diese Weise können sich die Wähler die persönliche "Mannschaft" ihres Vertrauens zusammenstellen.

Die Wähler kumulieren ("häufeln")wenn sie einem Kandidaten zwei oder maximal drei Stimmen geben. Es muss entweder die entsprechende Zahl 1, 2 oder 3 neben den Bewerber geschrieben werden oder entsprechend viele Kreuze gemacht werden.

Die Wähler panaschieren ("mischen")wenn sie auf Kandidaten von Wahlvorschlägen unterschiedlicher Wählergruppen die Stimmen verteilen..

Wenn man nicht alle Stimmen gezielt auf Kandidaten verteilt, kann man zusätzlich eine Listenkreuz  setzen. Die restlichen Stimmen werden dann unter denjenigen Kandidaten auf der Liste verteilt, die noch keine Stimme erhalten haben, und zwar von oben nach unten, bis alle Stimmen aufgebraucht sind. Mehrfach aufgeführte Personen werden entsprechend ihrer Mehrfachnennung (zweimal oder dreimal) berücksichtigt. Streichung einzelner Namen sind auch hier zulässig. Gestrichene Bewerber gehen leer aus.

Das Listenkreuz verhindert, dass Stimmen nicht genutzt werden. Es geht aber ins Leere, wenn die Höchststimmenzahl durch Kumulieren und/oder Panaschieren ausgeschöpft ist.

Muster-Beispiel 2: Stimmzettel für Gemeinderatswahl

Ganz oben auf dem Stimmzettel steht die Zahl der Stimmen, die maximal vergeben werden dürfen. Der Wähler kumuliert, weil er je einem Bewerber zwei bzw. drei Stimmen gibt. Der Wähler panaschiert, weil er Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gibt. Das Listenkreuz "rettet" die nicht vergebenen restlichen Stimmen.

Sitzverteilung im Gemeinderat und Kreistag

Bei der Kommunalwahl wird von einem personalisierten Verhältniswahlrecht gesprochen, weil die Wahl einzelner Personen Grundprinzip der Wahl ist und weil die Sitze nach dem Verhältnis der Stimmen der Wahlvorschläge zueinander zu verteilen sind. Bei der Kommunalwahl 2020 kommt in Bayern das neue Kommunalwahlrecht zur Anwendung: Als Auszählmethode zur Ermittlung der Sitzverteilung in sämtlichen Kommunalparlamenten wird künftig das Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet, das seit 2008 auch bei Bundes-tagswahlen eingesetzt wird.

Dabei werden die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge nacheinander solange durch 1, 3, 5, 7 u.s.w. geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvor-schlag wird dann so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem An-spruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kom-mende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.

Innerhalb der Wahlvorschläge werden dann die zustehenden Sitze an die Bewerber mit den meisten Stimmen vergeben. 

Muster-Beispiel 3: Stimmverteilung Gemeinderat

Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 1.200 Einwohnern, für die 12 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von drei Wählergruppen vorliegen und insgesamt 13.700 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 7.250 Stimmen auf Wahlvorschlag A, 4.100 Stimmen auf Wahlvorschlag B und 2.400 Stimmen auf Wahlvorschlag C entfallen: 

Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers:

Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 1.200 Einwohnern, für die 12 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von drei Wählergruppen vorliegen und insgesamt 13.750 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei

7.250 Stimmen auf Wahlvorschlag A,

4.100 Stimmen auf Wahlvorschlag B und 

2.400 Stimmen auf Wahlvorschlag C entfallen.

 

Die Sitzverteilung sieht folgendermaßen aus:

Wahlvorschlag A: 6 Sitze

Wahlvorschlag B: 4 Sitze

Wahlvorschlag C: 2 Sitze


Wahl des landrates

Im Landkreis Deggendorf stellen sich mit dem amtierenden Landrat Christian Bernreiter (CSU) und
Dr. Josef Einhellig (Freie Wähler) zwei Kandidaten zur Wahl.

Der Wähler hat wie bei der Bürgermeisterwahl nur eine Stimme zu vergeben.

Wahl des Kreistages

Im Landkreis Deggendorf können die Wähler aus 415 Kandidaten*innen auf 9 Listen auswählen um ihre
60 Stimmen zu vergeben. Der Stimmzettel für die Kreistagswahl ist deshalb entsprechend groß.

Analog der Gemeinderatswahlen ist auch hier kumulieren, panaschieren und das Listenkreuz möglich.

Muster-Beispiel 4: Stimmzettel für Kreistagswahl

wichtig für gültige stimmabgabe

Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann.

Bei der Bürgermeister- und Landratswahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe.

Anders als bei anderen Wahlen ist es bei der Wahl von Gemeinderatsmitgliedern und Kreisräten möglich, einzelnen Kandidaten unterschiedlicher Wahlvorschläge bis zu drei Stimmen zu geben. Zulässig ist es, die Stimmen durch Ankreuzen zu vergeben oder indem Sie die Zahl der Stimmen, die Sie Ihrem bevorzugten Kandidaten geben wollen, mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ angeben.

 

Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn

a) nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,

b) die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird,

c) zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,

d) der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus.

 

Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen. Im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden. Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten.

Ausnahme: 

Für Wahlberechtigte mit Behinderungen gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen.

Informationsmaterial zur Kommunalwahl

Ausführliche Informationen zu den Gemeinde- und Landkreiswahlen und zu allen sonstigen Wahlen, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im Internet-Angebot des Landesamtes für Statistik unter der Adresse https://www.statistik.bayern.de/wahlen abrufbar.

Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit informiert im Internet unter der Adresse www.blz.bayern.de über die Wahlen.

Im „BayernPortal“ (www.freistaat.bayern.de) gibt es ebenfalls informative Erklärungen zu verschiedenen wahlrechtlichen Themen in der alphabetischen Übersicht.

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