Regelungen zum Winterdienst auf Gehwegen

Auf den Gehwegen besteht  eine Räum- und Streupflicht.

Auch wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist am Straßenrand eine Gehbahn schnee- und eisfrei zu halten.

Diese Sicherungspflicht ist Aufgabe der Grundstücksanlieger. Werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr  und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr müssen die Gehwegen von Schnee frei geräumt werden und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen (Sand o. Splitt) gestreut werden. Die Räumung und Streuung muss so oft wiederholt werden, wie es die Gefahrensituation erfordert.

Bei den bei uns üblichen einseitigen Gehwegen wechselt diese Sicherungspflicht zwischen Vorder- und Hinterlieger  auf der Gehwegseite und der gegenüberliegenden Seite jährlich.

2022 sind aktuell die Vorher- und Hinterlieger der Gehwegseite verpflichtet, der Räum- und Streupflicht nach zu kommen, ab Januar 2023 die Grundstücksanlieger auf der gegenüberliegenden Seite. 

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